Förderverein
"Kulturhaus
Hemsdorf" e.V.

Satzung des
Fördervereins Kulturhaus Hemsdorf e.V.

Präambel
Der "Förderverein Kulturhaus Hemsdorf e.V. " engagiert sich, das Kulturhaus vor dem baulichen Zerfall zu schützen und das kulturelle Leben in Hemsdorf zu fördern.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Kulturhaus Hemsdorf". Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen und führt danach den Namenszusatz "e.V.".
2) Sitz des Vereins ist Hemsdorf.
3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Hauptzweck des Vereins ist die ideelle, materielle und finanzielle Förderung des Kulturhauses Hemsdorf. - Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden, Eigenleistungen oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Des weiteren besteht der Vereinszweck in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kultur, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums in Hemsdorf sowie der Erhaltung des Kulturhauses (Eigentum der Gemeinde).
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
2) Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss eines Kalender-jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.
3) Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge Die Mittel zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht:

1) durch laufende Jahresbeiträge der Mitglieder in der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Höhe;
2) durch freiwillige Zuschüsse.

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand (gewählt für einen Zeitraum von drei Jahren)

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2) Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.
3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand - unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Tagungsort sowie Tagungszeit - spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich eingeladen.
4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) oder ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Versammlung.
5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 3 Jahren
- die Festsetzung des Jahresbeitrags
- Die Anerkennung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidung über Anträge des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
7) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, des Satzungszwecks, zum Ausschluss eines Mitglieds oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich festgehalten und die Protokolle von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzender
- Vorstand
- Vorstand
- Vorstand
- Vorstand
2) Der Vorstand wird für die wie unter § 7 der Satzung gewählte Dauer gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so bleibt sein Platz so lange unbesetzt, bis die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied wählt.
3) Der Vorstand hat
- über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen,
- über alle grundsätzlichen Fragen der Führung des Vereins zu beschließen,
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
4) Der Verein wird gemeinsam vertreten durch den 1.Vorsitzenden (oder im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden) und einem Mitglied des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Die Mitglieder können die Auflösung des Vereins beschließen; für die Beschlussfassung gilt § 7 Abs. 6 und 7.
2) Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, hat der Vorstand binnen drei Monaten die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu beantragen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Ort Hemsdorf zur unmittelbaren Verwendung für die Förderung steuerbegünstigter Zwecke (z. B. Förderung der Heimatpflege oder des Brandschutzes) zu. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung auf Wunsch oder Anordnung des Registergerichts oder des Finanzamts vorzunehmen. Sonstige Änderungen müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

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